Ski - Club Wesel 1969 e.V.
Satzung
(Stand Mai 2012)
§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein hat den Namen "Ski-Club Wesel 1969 e.V.", nachstehend Ski-Club genannt.
2. Der Ski-Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter Nr. 30390 eingetragen.
3. Der Ski-Club hat seinen Sitz in Wesel.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Verbandsmitgliedschaften
1. Der Ski-Club hat die Aufgabe, den Skisport zu pflegen und zu fördern.
2. Der Ski-Club ist parteipolitisch und religiös neutral.
3. Der Ski-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
4. Der Ski-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Alle Mittel des Ski-Clubs dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
8. Der Verein ist Mitglied
a.) im Stadtsportverband Wesel e.V. und
b.) im Westdeutschen Skiverband e.V.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Satz 1 als verbindlich an. Um die Durchführung
der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein
ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäfts-fähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die
gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder
aufzukommen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche
Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung
an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
6. Die Mitglieder des Ski-Club gliedern sich in:
a) Schüler bis zum 14. Lebensjahr
b) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr
c) Erwachsene vom 18. Lebensjahr an
Der Begriff "Lebensjahr" bedeutet vollendetes Lebensjahr.
Für Schüler und Jugendliche gilt darüber hinaus die Jugendordnung der Skijugend des Ski-Club Wesel 1969 e.V.
7. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt (Kündigung)
b) durch Tod
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Auflösung des Vereins
Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens zum 30. September an die Vereinsleitung zu richten, um die Mitgliedschaft zum 31. Dezember
des Kalenderjahres zu beenden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus wel-chem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.
8. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen sowie Vorstandsbeschlüsse schuldhaft begeht;
c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Diese hat in schriftlicher Form zu
erfolgen.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer
Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung
einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt
9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den
Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
§ 4 Beiträge und Gebühren
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins
erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahme-gebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden durch die
Hauptversammlung festgesetzt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
3. Der Jahresbeitrag wird bis spätestens 31. Januar des Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.
Bei Eintritt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres sind der anteilige Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sofort nach Aufnahme zu entrichten.
Nachmeldungen werden als Einzelpersonen angesehen. Erst nach Beginn eines vollen Geschäftsjahres kann diese Aufnahme in den Familienbeitrag
eingegliedert werden. Bei Eintritt von Familien ab zwei Personen gilt hier bereits der Familienbeitrag.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied
zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in
Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatznach § 247 BGB zu verzinsen.
Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu
tragen.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die
Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
§ 5 Organe
1. Die Organe des Ski-Club sind
a) die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Vereinsleitung
2. Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grun-sätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
b) Die Hauptversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann
bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
c) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche
Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die
ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der
Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 6 Hauptversammlung
A) Ordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag statt.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen
a) Feststellung der Anwesenden
b) Verlesen des Protokolls der letzten Haupt-versammlung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Vereinsleitung
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Anträge und Beschlussfassung
f) Entlastungen
g) Wahlen
h) Verschiedenes
B) Außerordentliche Hauptversammlung
1. Auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen
a) Feststellung der Anwesenden
b) Verlesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung
c) Anträge
d) Verschiedenes
Allgemeines zu A) und B)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hauptversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
Die schriftlichen Einladungen sind spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Anträge zum Punkt "Anträge" der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Über die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen sind. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet. Den Protokollführer
bestimmt der Vorstand.
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Protokolle aufzunehmen.
Bei Rücktritt
a) eines Vereinsleitungsmitgliedes wählt die verbleibende Vereinsleitung mit Stimmenmehrheit ein Mitglied, welches die Aufgaben kommissarisch bis
zur Neuwahl weiterführt. Ersatzwahlen außerhalb der allgemeinen Wahlen gelten stets für den Rest der ordnungsgemäßen Amtszeit, damit die
Wahleinteilung erhalten bleibt.
b) von zwei oder mehr Vereinsleitungsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, auch bei seinem Rücktritt
innerhalb von vier Wochen einzuladen.
§ 7 Vorstand und Vereinsleitung
1. Die Hauptversammlung wählt jährlich im turnusmäßigen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und zwar bei geraden Jahreszahlen
den ersten Vorsitzenden, den Kassenwart und Sportwart, bei ungeraden Jahreszahlen den zweiten Vorsitzenden und den Schriftwart.
Die übrigen Mitglieder der Vereinsleitung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Jugendwartes.
Der Vorstand und die Vereinsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart
Die Vereinsleitung besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftwart
d) dem Kassenwart
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart (Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses)
g) dem Vergnügungswart
2. Der Vorstand vertritt den Ski-Club gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willens- erklärungen ist die Mitwirkung von zwei
Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend. Dies ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzende
gemeinsam mit dem Kassenwart bzw. der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart.
3. Die Vereinsleitung führt die Geschäfte des Vereins.
4. Zu den Vorstands- und Vereinsleitungssitzungen sind alle Mitglieder des Vorstandes bzw. der Vereinsleitung mit einer Frist von einer Woche vom
1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden , einzuladen. Jedes Vorstands- bzw. Vereinsleitungsmitglied kann die Einberufung
einer Sitzung verlangen. Über jede Vorstands- bzw. Vereinsleitungssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten und Beisitzer und Obleute berufen.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Aktiv stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer nicht übertragbaren Stimme.
2. Gewählt werden kann jedes Mitglied nach dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zum Jugendwart kann jedes Mitglied gewählt werden (§ 6 der
Jugendordnung)
3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber
die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird.
4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Abstimmungen wird analog verfahren.
5. Beschlüsse des Vorstandes und der Vereins-leitung werden mit der Mehrheit Ihrer anwesendenMitglieder, Beschlüsse der Hauptversammlung mit
der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
6. Satzungsänderungen können nur durch Hauptver-sammlungen beschlossen werden und bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Auflösung
1. Über die Auflösung des Ski-Club beschließt eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
2. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
3. Sofern die außerordentliche Hauptversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren
des Vereins bestellt.
4. Bei Auflösung des Ski-Club oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Beendigung der
Liquidation an das "Deutsche Rote Kreuz", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten
Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
1. Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt insgesamt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und zwar zwei bei geraden und einen bei ungeraden
Jahreszahlen. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder der Vereinsleitung angehören. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Hauptversammlung
darüber einen Bericht.
2. Haftung des Vereins
Ehrenamtlich tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,- im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den
Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht
durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
3. Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespei-cherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit
feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 11 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2012 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.