Satzung

Ski - Club Wesel 1969 e.V.

Satzung

(Stand Mai 2012)

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein hat den Namen "Ski-Club Wesel 1969 e.V.", nachstehend Ski-Club genannt.

2. Der Ski-Club ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter Nr. 30390 eingetragen.

3. Der Ski-Club hat seinen Sitz in Wesel.

4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Verbandsmitgliedschaften

1. Der Ski-Club hat die Aufgabe, den Skisport zu pflegen und zu fördern.

2. Der Ski-Club ist parteipolitisch und religiös neutral.

3. Der Ski-Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der

    Abgabenordnung.

4. Der Ski-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Alle Mittel des Ski-Clubs dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln

    des Vereins.

6. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

8. Der Verein ist Mitglied

    a.) im Stadtsportverband Wesel e.V. und

    b.) im Westdeutschen Skiverband e.V.

    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Satz 1 als verbindlich an. Um die Durchführung  

    der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 3            Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein

    ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäfts-fähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die

    gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder 

    aufzukommen.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche

    Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung 

    an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

6. Die Mitglieder des Ski-Club gliedern sich in:

    a) Schüler bis zum 14. Lebensjahr

    b) Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr

    c) Erwachsene vom 18. Lebensjahr an

    Der Begriff "Lebensjahr" bedeutet vollendetes Lebensjahr.

    Für Schüler und Jugendliche gilt darüber hinaus die Jugendordnung der Skijugend des Ski-Club Wesel 1969 e.V.           

7. Die Mitgliedschaft endet:

    a) durch Austritt (Kündigung)

    b) durch Tod

    c) durch Ausschluss aus dem Verein

    d) durch Auflösung des Vereins

    Die Austrittserklärung ist schriftlich bis spätestens zum 30. September an die Vereinsleitung zu   richten, um die Mitgliedschaft zum 31. Dezember

    des Kalenderjahres zu beenden.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus wel-chem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende

    Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene 

    Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung

    überzahlter Beiträge zu.

8. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

    a) trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

    b) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen sowie Vorstandsbeschlüsse schuldhaft  begeht;

    c) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Diese hat in schriftlicher Form zu

    erfolgen.

    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer

    Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung

    einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

    Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

    Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes  mitzuteilen.

    Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der  Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist

    innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die

    Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

    Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt

9. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den

    Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

 

§ 4            Beiträge und Gebühren

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins

    erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahme-gebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden durch die

    Hauptversammlung festgesetzt. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

3. Der Jahresbeitrag wird bis spätestens 31. Januar des Geschäftsjahres per Lastschrift eingezogen.

    Bei Eintritt innerhalb des laufenden Geschäftsjahres sind der anteilige Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr sofort nach Aufnahme zu entrichten.

    Nachmeldungen werden als Einzelpersonen angesehen. Erst nach Beginn eines vollen Geschäftsjahres kann diese Aufnahme in den Familienbeitrag

    eingegliedert werden. Bei Eintritt von Familien ab zwei Personen gilt hier bereits der Familienbeitrag.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

    Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied

    zu tragen.

    Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in

    Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem

    Basiszinssatznach § 247 BGB zu verzinsen.

    Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu

    tragen.

    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die

    Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

 

§ 5            Organe

1. Die Organe des Ski-Club sind

    a) die ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung

    b) der Vorstand

    c) die Vereinsleitung

2. Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

    a) Die Vereins- und Organämter werden grun-sätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

    b) Die Hauptversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass

        Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

        ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann

        bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen

        eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

    c) Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche

        Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

    d) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die

        ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der

        Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

    e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

        Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 6            Hauptversammlung

A) Ordentliche Hauptversammlung                  

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag statt.        

2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen

    a) Feststellung der Anwesenden

    b) Verlesen des Protokolls der letzten Haupt-versammlung

    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Vereinsleitung

    d) Bericht der Kassenprüfer

    e) Anträge und Beschlussfassung

    f) Entlastungen

    g) Wahlen

    h) Verschiedenes

B) Außerordentliche Hauptversammlung

1. Auf Beschluss des Vorstandes kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dieses von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich

    unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen

    a) Feststellung der Anwesenden

    b) Verlesen des Protokolls der letzten Hauptversammlung

    c) Anträge

    d) Verschiedenes

Allgemeines zu A) und B)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Hauptversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden,  einberufen.

Die schriftlichen Einladungen sind spätestens  2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die

Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Anträge zum Punkt "Anträge" der Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat dieselben Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

Über die ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer

zu unterzeichnen sind. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet. Den Protokollführer

bestimmt der Vorstand.

Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Protokolle aufzunehmen.

Bei Rücktritt

a) eines Vereinsleitungsmitgliedes wählt die verbleibende Vereinsleitung  mit Stimmenmehrheit ein Mitglied, welches die Aufgaben kommissarisch bis

    zur Neuwahl weiterführt. Ersatzwahlen außerhalb der allgemeinen Wahlen gelten stets für den Rest der ordnungsgemäßen Amtszeit, damit die

    Wahleinteilung erhalten bleibt.

b) von zwei oder mehr Vereinsleitungsmitgliedern ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden, auch bei seinem Rücktritt

    innerhalb von vier Wochen einzuladen.

 

§ 7            Vorstand und Vereinsleitung

1. Die Hauptversammlung wählt jährlich im turnusmäßigen Wechsel für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und zwar bei geraden Jahreszahlen

    den ersten Vorsitzenden, den Kassenwart und Sportwart, bei ungeraden Jahreszahlen den zweiten Vorsitzenden und den Schriftwart.

    Die übrigen Mitglieder der Vereinsleitung werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des Jugendwartes.

    Der Vorstand und die Vereinsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

    Der Vorstand besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Schriftwart

    d) dem Kassenwart

    e) dem Sportwart

    Die Vereinsleitung besteht aus

    a) dem 1. Vorsitzenden  

    b) dem 2. Vorsitzenden

    c) dem Schriftwart

    d) dem Kassenwart

    e) dem Sportwart

    f)  dem Jugendwart (Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses)

    g) dem Vergnügungswart

2. Der Vorstand vertritt den Ski-Club gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willens- erklärungen ist die Mitwirkung von zwei

    Vorstandsmitgliedern erforderlich und genügend. Dies ist der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden oder der 1. Vorsitzende

    gemeinsam mit dem Kassenwart bzw. der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart.                                                                                         

3. Die Vereinsleitung führt die Geschäfte des Vereins.

4. Zu den Vorstands- und Vereinsleitungssitzungen sind alle Mitglieder des Vorstandes bzw. der Vereinsleitung mit einer Frist von einer Woche vom

    1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden , einzuladen. Jedes Vorstands- bzw. Vereinsleitungsmitglied kann die Einberufung

    einer Sitzung verlangen. Über jede Vorstands- bzw. Vereinsleitungssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und

    Protokollführer zu unterzeichnen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit

    der abgegebenen Stimmen.

6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten und Beisitzer und Obleute berufen.

 

§ 8            Wahlen und Abstimmungen

1. Aktiv stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit einer nicht übertragbaren Stimme.

2. Gewählt werden kann jedes Mitglied nach dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zum Jugendwart kann jedes Mitglied gewählt werden (§ 6 der

    Jugendordnung)  

3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber

    die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten

    verlangt wird.

4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Abstimmungen wird analog verfahren.

5. Beschlüsse des Vorstandes und der Vereins-leitung werden mit der Mehrheit Ihrer anwesendenMitglieder, Beschlüsse der Hauptversammlung mit

    der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

6. Satzungsänderungen können nur durch Hauptver-sammlungen beschlossen werden und bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden

    stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 9            Auflösung

1. Über die Auflösung des Ski-Club beschließt eine nur zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4

    der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

3. Sofern die außerordentliche Hauptversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1.und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren

    des Vereins bestellt.        

4. Bei Auflösung des Ski-Club oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Beendigung der

    Liquidation an das "Deutsche Rote Kreuz", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

    verwenden hat.

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten

    Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne

    des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

1. Kassenprüfer

   Die Hauptversammlung wählt insgesamt drei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren und zwar zwei bei geraden und einen bei ungeraden

    Jahreszahlen. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder der Vereinsleitung angehören. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Hauptversammlung

    darüber einen Bericht.

2. Haftung des Vereins

    Ehrenamtlich tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung EUR 500,- im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den

    Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des

    Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht

    durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Datenschutz im Verein

    Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)

    personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespei-cherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit

        feststellen lässt;

    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen

    als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

    Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 11 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2012 beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Weitere Informationen Ok